Diese könne man wegnehmen, die Kühe durch den Platz durchgehen lassen und sie dann wieder schliessen. Der Zaun sei aber fertig gewesen, als sie mit den Kühen gekommen seien. Es könne sein, dass sie aufgemacht, die Kühe durchgelassen und wieder geschlossen hätten. Die Weide sei aber fertig eingezäunt gewesen (pag. 623 Z. 34-40). Auf Vorhalt der weiteren Fotos Nr. E78A0830 (pag. 26) und E78A0832 (pag. 27), die gemäss dem Strafkläger 1 am 4. Juni 2017 aufgenommen worden seien («Bemerkungen Bildmaterial 2017» des Strafklägers 1; pag.