Weiter antwortete der Beschuldigte auf die Frage, gemäss dem Strafkläger 1 sei es am 3. Juni noch nicht so abgezäunt gewesen wie es die Fotos Nr. E78A0924 und Nr. E78A0926 (gemäss den Bilddetails der DVD aufgenommen am 11. Juli 2017 um 13:53 bzw. um 13:54 Uhr; pag. 336/1) zeigten (vgl. auch «Bemerkungen Bildmaterial 2017» des Strafklägers 1; pag. 539), er sei sich 100%-ig sicher, dass sie am 3. Juni alles ausgezäunt gehabt hätten. Beim Lagerplatz hätten sie es aber so gemacht – auf der vorher vorgehaltenen Foto seien, glaube er, auch die «Plastik-Schwirrli» zu sehen. Diese könne man wegnehmen, die Kühe durch den Platz durchgehen lassen und sie dann wieder schliessen.