211 Z. 38-40). In der Ergänzungseinvernahme vor der Vorinstanz antwortete der Beschuldigte sodann auf Vorhalt der Fotografien pag. 29, 30 und 31 (digitale Dateien auf der DVD: E78A0867, E78A0873, E78A0903 gemäss den jeweiligen Bilddetails aufgenommen am 11. Juni 2017 um 19:22, 19:23 bzw. 19:27 Uhr; pag. 336/1) der Erläuterung, gemäss dem Strafkläger 1 seien diese anfangs Juni gemacht und erst nachher sei der Lagerplatz ausgezäunt worden und auf entsprechende Nachfrage, wann der Lagerplatz ausgezäunt worden sei: «Am Tag, wo die Kühe das erste Mal auf die Weide hereingelassen worden sind, ist beim Zaun vorne und hinten, zu gewesen.