Im Weiteren bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt des Schreibens der V.________ (Versicherung) vom 5. Januar 2017 (pag. 23 f.) die dort enthaltenen Massnahmen – Verzicht auf den Weidegang in einem Radius von 10 m zur Quellfassung und Auszäunung der Naturstrasse – alle vor der Weidesaison 2017 getroffen zu haben. Dies sei nach dem Bericht H.________ gewesen (pag. 211 Z. 27-31). Die Auszäunung der Naturstrasse sowie des darüber liegenden «Lagerplatzes» und des Weidebrunnens seien bereits vor der Weidesaison 2017, nach H.________, vorgenommen worden (pag. 211 Z. 38-40).