38 Z. 88-96). In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte, er habe den Weg ausgezäunt, damit die Kühe nicht mehr auf den Weg konnten. Weiter habe er, wie von Herrn H.________ beschrieben worden sei, unterhalb des Lagerplatzes ein Stück Land abgezäunt und die Kühe dort nur bei gutem Wetter drauf gelassen. Der Lagerplatz sei ebenfalls nur bei schönem Wetter geöffnet und sonst abgezäunt gewesen. Weiter habe man, ebenfalls gemäss Beschreibung von Herrn H.________, den Kunststoffschlauch, oberhalb des Weidebrunnes so aufgezogen, dass dort kein Wasser herauskomme.