und somit auch die darin enthaltenen möglichen Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Trinkwasserverunreinigungen waren dem Beschuldigten im Sommer 2016 und damit zu Beginn der Weidesaison 2017 bekannt. Er konnte ohne weiteres einige Massnahmen daraus aufzählen, mit denen man eine erneute Verunreinigung des Trinkwassers der Strafkläger in der nächsten Alpsaison vermindern wollte (pag. 37 Z. 60-66 und pag. 38 Z. 88-94). 12.4.6 7. Ab wann und wo weideten die Kühe des Beschuldigten zum Alpsaisonbeginn 2017 erstmals auf der Parzelle Nr. _