In einer weiteren E-Mail vom 14. Dezember 2016 teilte der Strafkläger 1 dem Beschuldigten unter Verweis auf den beiliegenden Analysebericht der AD.________ (AG) vom 12. Dezember 2016, gemäss welchem weder E-Coli noch Enterokokken in 100 ml sowie lediglich 6 Aerobe mesophile Keime in 1 ml nachgewiesen werden konnten, mit, «endlich wieder Trinkwasser !» zu haben (pag. 21 f.). Fazit Der Bericht H.________ und somit auch die darin enthaltenen möglichen Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Trinkwasserverunreinigungen waren dem Beschuldigten im Sommer 2016 und damit zu Beginn der Weidesaison 2017 bekannt.