Auffallend ist, dass im Bericht H.________ teilweise von einer und teilweise von mehreren Quellfassungen die Rede ist. Aufgrund der Aussagen von H.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 wird jedoch klar, dass nur eine Quellfassung, die «neue», durch ihn ungefähr geortet werden konnte, während er zum Standort der zweiten («alten») Quellfassung aufgrund der topographischen Verhältnisse lediglich Vermutungen anstellen konnte (pag. 641 Z. 29 f. und pag. 642 Z. 23 ff., vgl. auch E. II.12.4.3 hievor). Am 24. Oktober 2016 schrieb der Strafkläger 1 eine E-Mailnachricht an H.________.