Die Strafkläger informierten den Beschuldigten bzw. seine Frau unverzüglich über die eingetretene Verunreinigung (vgl. E. II.12.4.2 hievor). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme erhielt er am 13. Juni 2016 vom Strafkläger 1 eine E-Mailnachricht mit den ersten Testberichten des AC.________ (Labor) und der AD.________ (AG). Beide Testberichte wiesen eine Beeinträchtigung aus. Am 20. Juli 2016 schliesslich nahm der Beschuldigte an einer Besprechung mit dem Strafkläger 1, H.________ und AA.________, einem Miteigentümer des Grundstücks Nr. __