22 12.4.5 5./6. Wie war der Wissensstand des Beschuldigten im Zeitpunkt zwischen Sommer 2016 und Beginn der Weidesaison 2017 über mögliche Verunreinigungsursachen und Vermeidungsstrategien bei der Beeinträchtigung des Trinkwassers der Strafkläger? Welche Schutzmassnahmen wurden dem Beschuldigten zur Vermeidung solcher Trinkwasserverunreinigungen im Nachgang zu den Ereignissen und Messungen von 2016 aufgezeigt? Die Strafkläger informierten den Beschuldigten bzw. seine Frau unverzüglich über die eingetretene Verunreinigung (vgl. E. II.12.4.2 hievor).