212). Fazit Dem Beschuldigten war der Standort der einen (der neuen) Quellfassung spätestens seit dem 20. Juni 2016, d.h. seit der Ortsbegehung mit H.________, bekannt, wenn dies auch nicht in exakter Form der Fall war. Um die Lokalisierung dieser Quellfassung hat der Beschuldigte sodann auch eine Fläche von 10 m Radius ausgezäunt. Wo aber die weiteren Quellfassungen sind, konnte – wie obenstehend erörtert wurde – trotz umfangreichem Beweis- und Beweisergänzungsverfahren nicht eruiert werden.