__ namens des Beschuldigten auch in der Eingabe vom 1. Februar 2021 (pag. 590). Der Beschuldigte erklärte sodann vor der Vorinstanz, dass er auf seine Frage nach dem Standort der Quelle vom Strafkläger 1 ein Foto erhalten habe, die ein Jalon direkt beim Zaun gezeigt habe. Er habe «darumherum» eine Fläche mit einem Radius von 10 m ausgezäunt. Ein späteres Schreiben seitens der Strafkläger zeige die Quelle aber weiter unten. Er wisse nun nicht, wo genau die Quelle sei (pag. 212).