Auch die Anzahl Drainagen bzw. Sickerleitungen zur Ableitung des Oberflächenwassers sowie deren Verlauf und Lokalisierung bleiben ungeklärt. 12.4.4 4. Ab wann kannte der Beschuldigte die Lage der Brunnstube der Strafkläger und der Quellfassungen? Nach seinen anfänglichen Aussagen kennt der Beschuldigte die Brunnstube und den Ort der (einen) Quellfassung seit dem Zeitpunkt der Begehung mit H.________ (pag. 36 Z. 18-20 und pag. 37 Z. 52 f.). Dass der Beschuldigte an der Begehung mit H.________ zugegen war, bestätigt Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten auch in der Eingabe vom 1. Februar 2021 (pag.