663) sowie den Angaben von Rechtsanwalt E.________ in der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung (pag. 706), bringt die neue Leitung 80% und eine von dieser abzweigenden zu einer unbekannten Quellfassung führenden Leitung ca. 20% Wasser. Auch gemäss dem Sachverständigen I.________ – der in seinem Gutachten überdies noch angab, die Schüttmenge der «alten» Quelle sei sehr klein, ein paar Zentiliter pro Minute (Ziff. 1; pag. 415) – könne das etwa stimmen (pag. 651 Z. 3). Die seitens der Strafkläger eingereichte Rechnung der X.________ (GmbH) vom 9. August 2006 betreffend Wasserfassung Q.________ (Ortschaft) (pag.