641 Z. 29 f.). Die Vermessung von AF.________ (AG.________ (Unternehmung), AH.________ (Ortschaft)), der am 17. November 2017 den Startpunkt der zur Brunnstube führenden Sickerleitung – und damit den Standort der neuen Quellfassung – in einer Entfernung von ca. 5 Meter zur Parzellengrenze des Beschuldigten lokalisierte (pag. 96 und pag. 97.6 f.), bestätigt ferner diese Feststellungen. Zusätzlich konnten weitere Sickerleitungen festgestellt werden. Diese befinden sich deutlich oberhalb des Quellgebietes/Fassungsgebietes (S. 7 ff. des Gutachtens I.________; pag. 400 ff.; S. 2 des Anhanges zum Gutachten I.________, Ziff. 5; pag.