_ ist davon auszugehen, dass das Wasser der Strafkläger im Zeitraum von 6. Juni 2016 bis sicherlich Oktober 2016 eine massive Verunreinigung aufwies bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen von Trinkwasser entsprach. Nach übereinstimmenden Aussagen der Parteien setzten die Strafkläger den Beschuldigten bzw. dessen Frau Anfang Juni 2016 per Telefon über die Verunreinigung in Kenntnis. 12.4.3 3. Wo liegen die den Strafklägern als Trinkwasserversorgung dienende Quellen und wo liegen die Leitungen, die zur Brunnstube führen? Für die Beantwortung dieser Fragen wurde durch die Kammer bei I.______