209 Z. 32). Der Bericht H.________ (pag. 07 ff.) wurde zwar seitens der Strafkläger eingereicht, vor oberer Instanz wurde H.________ sodann aber als sachverständiger Zeuge einvernommen. Seinem Gutachten ist daher nicht mehr nur der Wert eines Parteigutachtens zuzuschreiben. H.________ stützt sich darin auf die Angaben des Strafklägers 1, wonach am 30. Mai 2016 eine Wasserprobe entnommen, untersucht und eine Beeinträchtigung des Quellwassers festgestellt worden sei. Die Vermutung des Strafklägers 1 zur Ursache der Verschmutzung gehe dahin, dass während extrem starken Niederschlägen der letzten Wochen im Mai ca. 12 Mutterkühe mit Kälbern neben der Naturstrasse zur AB.