36 Z. 16 f. und Z. 22-26). Am Morgen vom 4. Juni 2016 habe er die Kühe auf die Weide, jedoch nicht auf die hier zur Diskussion stehende Parzelle, sondern auf diejenige daneben, gelassen, worauf ihn der Strafkläger 1 angerufen und ihm vorgeworfen habe, seine Tierhaltung sei nicht artgerecht und er wolle dort keine Kühe mehr sehen (pag. 37 Z. 28-31). Die Kühe seien am 8. und 9. September 2016 gezügelt worden, ab diesem Zeitpunkt sei kein Vieh mehr auf der Alp gewesen (pag. 38 Z. 116 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine polizeilichen Aussagen, gab aber an, sich nicht im Detail an diese erinnern zu können (pag. 209 Z. 32).