Ihre Anträge begründete die Verteidigung in der Folge aber unter Einbezug dieser Resultate (pag. 713 ff.). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, was an diesen Entnahmen und deren Auswertungen zu bemängeln wäre, wenn auch einzuräumen ist, dass sie nicht in Anwesenheit des Beschuldigten erfolgten. Anderseits ist eine Falschbeschuldigung durch manipulierte Proben oder gar eine falsche Auswertung durch das Labor in keiner Weise ersichtlich und wird auch seitens des Beschuldigten nicht wirklich behauptet. Die Kammer stellt nach dem Gesagten auf die Laborberichte des AC.________ (Labor) und der AD.