12.3 Wasserproben und Wetterverhältnisse 12.3.1 Vorbemerkungen Die Verteidigung bringt im oberinstanzlichen Verfahren, wie auch bereits vor erster Instanz (vgl. S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 274) vor, bei den Wasseruntersuchungen respektive Laborberichten handle es sich lediglich um Parteibehauptungen. Der Beschuldigte sei bei der Entnahme dieser Proben nicht anwesend gewesen (S. 18 des Protokolls Fortsetzungsverhandlung; pag. 712). Ihre Anträge begründete die Verteidigung in der Folge aber unter Einbezug dieser Resultate (pag.