12.2 Beweismittel Im vorliegenden Verfahren sind umfangreiche Beweismittel vorhanden. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweismittel wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 269). Hinzu kommen die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel (vgl. E. I.4 ff. hievor). Unter anderem hat die Kammer einen ausgedehnten Augenschein durchgeführt, Sachverständige und Zeugen einvernommen sowie ein Gutachten in Auftrag gegeben.