Weiter negiert der Beschuldigte im Jahr 2016 Kenntnis einer Verunreinigung gehabt zu haben. Auch bestreitet er die Resultate der Wasserproben sowie den Bericht von H.________, diese seien blosse Parteibehauptungen (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 24. August 2020; pag. 338 ff. und S. 18 ff. des Protokolls Fortsetzungsverhandlung vom 19. August 2021; pag. 712 ff.). Im Berufungsverfahren ist deshalb zunächst der Frage nachzugehen, ob eine Trinkwasserverunreinigung vorliegt. Und falls dies bejaht werden kann, ob dem Beschuldigten durch die Beweidung seines Grundstücks Nr. ___