Als Ausgangslage bleibt mit Blick auf die in den Akten liegenden Pläne (pag. 60 und pag. 106.19) mithin festzuhalten, dass sich eine Quellfassung wie auch die Brunnstube für das Trinkwasser der Liegenschaft Nr. ________ der Strafkläger auf dem Grundstück Nr. ________ befinden, das zu je 50% im Miteigentum von Z.________ und AA.________ steht. Nordöstlich davon befindet sich das Grundstück Nr. ________, welches dem Beschuldigten gehört und auf dem die hier umstrittenen Weidegänge im Jahr 2017 stattgefunden haben sollen.