Mit E-Mail vom 14.12.2016 teilte der Straf- und Zivilkläger 1 dem Beschuldigten unter Beilage des Testberichts vom 12.12.2016 mit, dass er endlich wieder Trinkwasser habe (vgl. p. 21; p. 221). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 oberhalb des mutmasslichen Standorts der (oberen) Quellfassung einen Radius von 10 Metern auszäunte (vgl. p. 38; p. 211; p. 215 f.). Ausserdem wurde auch die Naturstrasse links und rechts ausgezäunt, damit die Tiere nicht mehr auf die Strasse koteten (vgl. p. 38; p. 216). Diese Massnahmen wurden gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien vor dem Weidegang im Jahr 2017 umgesetzt (vgl. p. 211; p. 216).