Die V.________ (Versicherung) führte als Vergleich ausserdem aus, dass bei öffentlich-rechtlich geschützten Grundwasserschutzzonen das Weiden nur in einer Schutzzone S1 untersagt sei, welche normalerweise ab Quellfassung 10m hangaufwärts betrage. Des Weiteren teilte sie dem Straf- und Zivilkläger 1 mit, dass der Beschuldigte bereit wäre, während dem ganzen Jahr 2017 in einem Radius von 10m der Quellfassung auf den Weidegang zu verzichten, die Naturstrasse ausgezäunt zu belassen und dem Straf- und Zivilkläger 1 ausserdem das Recht einzuräumen, den Weidebrunnen auf eigene Kosten zu entfernen (vgl. p. 23 f.; p. 39).