Mit Schreiben vom 15.11.2016 stellte der Straf- und Zivilkläger 1 eine „Schadensforderung Trinkwasserverschmutzung“ an den Beschuldigten (vgl. p. 16 f.; p. 39). Der Beschuldigte leitete dieses Schreiben der V.________ (Versicherung) weiter. Mit Schreiben vom 05.01.2017 teilte diese mit, dass der Beschuldigte für die Verunreinigung des Trinkwassers nicht zur Verantwortung gezogen [werden] könne und es vielmehr am Straf- und Zivilkläger 1 läge, die Quellfassung so zu sanieren, dass die Wasserqualität auch bei einer Beweidung des Grundstücks des Beschuldigten den gesundheitlichen Anforderungen entspreche. Die V.______