der Miteigentümer Z.________ und AA.________ besteht ein Wasserbezugsrecht auf die Hälfte des Quellergusses (vgl. p. 01; p. 04; p. 05 f.). Die Straf- und Zivilkläger beziehen ihr Trinkwasser aus diesem Quellerguss. Es bestehen zwei Quellfassungen sowie eine Brunnstube ([kleiner Betonschacht], vgl. p. 07; p. 12; p. 102). Diese befindet sich oberhalb der Naturstrasse zur K.________ (Ortschaft) (vgl. p. 10; p. 12). Zu dieser Brunnstube führen zwei Leitungen, wobei die untere Leitung von der alten (unteren) Quellfassung und die obere Leitung von der neuen, im Jahr 2007 gebauten (oberen) Quellfassung stammt (vgl. p. 08 f.; p. 106).