11. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 11.1 Unbestrittener Sachverhalt Für den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 266 ff.). Diese lauten wie folgt: Seit 2006 sind die Straf- und Zivilkläger Eigentümer der Liegenschaft „K.________ (Adresse)“ mit Grundstück-Nr. ________ und ganzjährig in dieser Liegenschaft an der Adresse Y.________ in J.________ (Ortschaft) wohnhaft (vgl. p. 01; p. 04; p. 07; p. 213). Zu Gunsten dieser Liegenschaft und zu Lasten der Liegenschaft mit Grundstück-Nr. ________ der Miteigentümer Z._____