234 Abs. 1 StGB erklärt sich dadurch, dass in der fahrlässigen Tatbestandsversion (Art. 234 Abs. 2 StGB) keine objektiven Tatbestandsmerkmale aufgezählt werden, weshalb es nötig erscheint, auch Abs. 1 dieser Bestimmung aufzuführen. Die Formulierung Art. 234 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB wäre weniger irreführend gewesen. 11 Die Kammer lässt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis Anklageschriften genügen, wenn dem Beschuldigten hinreichend klar ist, was ihm vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend zu bejahen.