Vor oberer Instanz wird nunmehr ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser verlangt (E. I.7 hievor). Die Version des vorsätzlichen Tatbestandes ist weder im vorgeworfenen Straftatbestand (ausdrücklich: «fahrlässige Verunreinigung») noch in der Umschreibung des Sachverhalts abgebildet. Vielmehr weist die Formulierung «pflichtwidrig unvorsichtig» hinreichend deutlich auf ein Fahrlässigkeitsdelikt hin. Daran vermag auch die Formulierung «in Kauf nahm» nichts zu ändern. Die Erwähnung von Art. 234 Abs. 1 StGB erklärt sich dadurch, dass in der fahrlässigen Tatbestandsversion (Art.