Der Strafbefehl vom 28. November 2017 wirft dem Beschuldigten eine fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser vor, gibt allerdings auch Art. 234 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als Grundlage an. Dementsprechend beantragten die Strafkläger in erster Instanz, der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser schuldig zu sprechen. Vor oberer Instanz wird nunmehr ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser verlangt (E. I.7 hievor).