10. Bemerkungen zur Anklageschrift Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift hat dabei u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung anzugeben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Strafbefehl vom 28. November 2017 wirft dem Beschuldigten eine fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser vor, gibt allerdings auch Art.