SR 312.0). Zufolge eigenständiger Berufung der Strafkläger darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf gemäss Anklageschrift Im Strafbefehl vom 28. November 2017, der hier die Anklageschrift bildet (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser zum Nachteil der Strafkläger vorgeworfen. Diese habe der Beschuldigte