_ betreffend den Zivilpunkt beziehen sich lediglich auf die Entschädigungsfrage, beantragt er, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Strafklägern für die notwendigen Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zu leisten (pag. 298). Die Ziffern II.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind somit in Rechtskraft erwachsen, während das erstinstanzliche Urteil in den restlichen Punkten durch die Kammer neu zu beurteilen ist. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0).