245) und für die Beurteilung des Zivilpunktes keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 245). Die Anträge von Rechtsanwalt E.________ betreffend den Zivilpunkt beziehen sich lediglich auf die Entschädigungsfrage, beantragt er, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Strafklägern für die notwendigen Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zu leisten (pag.