8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ in der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil zwar vollumfänglich angefochten (pag. 297). Aus den unmittelbar danach in der Berufungserklärung formulierten Anträgen (pag. 298) geht jedoch hervor, dass das erstinstanzliche Urteil offenbar insofern nicht abgeändert werden soll, als dass das Zivilverfahren zufolge Rückzugs der Zivilklage als erledigt abgeschrieben wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 245) und für die Beurteilung des Zivilpunktes keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff.