Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilklage der Strafkläger 1+2/Berufungsführer 1+2 vom 21. Juni 2017 als erledigt abgeschrieben wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie ohne Ausrichtung von Entschädigungen. II.