Es sei am Strafbefehl vom 28.11.2017 festzuhalten und A.________ sei schuldig zu erklären der fahrlässigen Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 2 StGB) begangen in der Zeit vom 03.06.2017 bis anfangs August 2017 z.N. von C.________ und D.________, unter Auferlegung der Untersuchungskosten sowie der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten z.L. des Beschuldigten. II. A.________ sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft für die notwendigen Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zu leisten.