In der Fortsetzungsverhandlung vom 19. August 2021 wurde ein Beweisantrag der Strafkläger von der Kammer insoweit gutgeheissen, als dass die Plädoyernotizen von Rechtsanwalt E.________ im Umfang der Seite 1 bis zum Abschnitt «wichtigste Zitate» sowie die Rechnung der Unternehmung X.________ (GmbH) vom 9. August 2006 zu den Akten erkannt wurden. Schliesslich wurden der Strafkläger 1 erneut zur Sache sowie der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 695 ff.).