Mit Schreiben vom 23. April 2021 ersuchten die Strafkläger – nachdem mit Beschluss vom 15. März 2021 ein entsprechender Antrag von der Verfahrensleitung abgewiesen wurde (pag. 602 ff.) − erneut um die Fortsetzung des Beweisergänzungsverfahrens und stellten einzig noch den Beweisantrag auf Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Fortsetzungsverhandlung (pag. 675 ff.). Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2021 hielt der Beschuldigte mit Bezug auf die Verfügung vom 27. April 2021 (pag. 683 f.) fest, mit der Wiederaufnahme des Beweisergänzungsverfahren in eingeschränktem Rahmen einverstanden zu sein.