Nach entsprechender Aufforderung der Kammer im Beschluss vom 15. März 2021 (pag. 604) führten die Strafkläger mit Schreiben vom 6. April 2021 aus, dass die Fortführung des mündlichen Verfahrens weiterhin gewünscht werde (pag. 668). Mit Verfügung vom 14. April 2021 verfügte die Verfahrensleitung die Durchführung einer mündlichen Fortsetzungsverhandlung (pag. 671). Mit Schreiben vom 23. April 2021 ersuchten die Strafkläger – nachdem mit Beschluss vom 15. März 2021 ein entsprechender Antrag von der Verfahrensleitung abgewiesen wurde (pag.