Im Übrigen erachtete sie in antizipierter Beweiswürdigung eine erneute Befragung des Beschuldigten und der beantragen Zeugen als nicht angezeigt. Die mit Schreiben der Strafkläger vom 15. Januar 2021 eingereichte Beilage und die mit Schreiben des Beschuldigten vom 1. Februar 2021 eingereichten Unterlagen sowie die Begründung im Schreiben ab Seite 2 «Für den Fall […]» bis Seite 3 «[…] beanstandet.» wies sie sodann aus den Akten (pag. 602 ff.). Nach entsprechender Aufforderung der Kammer im Beschluss vom 15. März 2021 (pag.