Mit Beschluss vom 15. März 2021 wies die Kammer diesen Antrag der Strafkläger ab. Zur Begründung führte sie an, das Beweisergänzungsverfahren sei anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020, nachdem den Parteien im Anschluss an die Vergleichsverhandlungen Gelegenheit gegeben worden sei, weitere Beweisergänzungsanträge zu stellen, geschlossen worden. Für die Kammer bestehe kein Anlass auf diesen Beschluss zurückzukommen und das Beweisergänzungsverfahren wiederaufzunehmen. Im Übrigen erachtete sie in antizipierter Beweiswürdigung eine erneute Befragung des Beschuldigten und der beantragen Zeugen als nicht angezeigt.