6. Fortführung im mündlichen Verfahren Mit vorerwähnter Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mit einem Wechsel ins schriftlichen Verfahren einverstanden seien (pag. 569 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 15. Januar 2021 damit einverstanden (pag. 571 f.). Die Strafkläger teilten mit Schreiben vom 15. Januar 2021 mit, das Beweisverfahren sei fortzuführen und beantragten u.a. die Einvernahme von zwei Zeugen (pag. 574 f.). Mit Beschluss vom 15. März 2021 wies die Kammer diesen Antrag der Strafkläger ab.