569 f.) wurde u.a. festgestellt, dass der gerichtliche Vergleichsvorschlag von beiden Parteien abgelehnt wird und damit die Vergleichsverhandlungen gescheitert sind. Zudem wurde den Parteien Frist bis am 15. Januar 2021 zur Stellungnahme betreffend die Verfahrensweiterführung angesetzt (pag. 570; vgl. Erwägung 6 hienach).