7 gen mit anderer Kammerzusammensetzung, insbesondere unter anderer Verfahrensleitung (Oberrichterin Friederich Hörr), fortgeführt werden könne (pag. 666). Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde der Vergleichsvorschlag den Parteien, unter Fristansetzung bis am 9. Dezember 2020 für dessen Annahme oder Ablehnung, zugestellt (pag. 552 ff.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (pag. 569 f.) wurde u.a. festgestellt, dass der gerichtliche Vergleichsvorschlag von beiden Parteien abgelehnt wird und damit die Vergleichsverhandlungen gescheitert sind.