338) und auf sachverständige Messung der aus der «oberen» und «unteren» Leitung stammenden Wassermenge kurz vor und nach Niederschlägen sowie auf sachverständige Feststellung der Gründe für etwaige Schwankungen (Beweisantrag Nr. 2, gestellt mit Schreiben vom 24. August 2020; pag. 338), abgewiesen werden (pag. 665). In der Folge wurde das Beweisergänzungsverfahren geschlossen (pag. 665).