652 ff.). Anschliessend an den Augenschein und nach Durchführung von getrennten Vergleichsverhandlungen (vgl. Erwägung 5 hienach) stellte der Strafkläger 1 in der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, ein USB-Stick mit den Richtlinien des Bundes und Kantons zum Erosionsschutz und zum Ausbringen von flüssigem Dünger sei zu den Akten zu nehmen. Die Kammer beschloss, der Stick werde zu den Akten genommen (pag. 665). Auch erging anlässlich der Berufungsverhandlung der Beschluss, dass die Beweisanträge der Verteidigung auf sachverständige Untersuchung des Untergrundes des Grundstücks Langnau-Gbbl.