Er beantragte, I.________ habe das schriftlich erstattete Gutachten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 als sachverständige Person mündlich zu erläutern, nötigenfalls zu ergänzen und offene Ergänzungsfragen zu beantworten. Eventualiter ersuchte Rechtsanwalt E.________ um Gewährung einer kurzen Nachfrist zur Stellung von konkreten Ergänzungsfragen (pag. 385). Überdies teilte er bezugnehmend auf Ziffer 4 der Verfügung vom 31. August 2020 mit, dass kein solcher Untersuchungsbericht existiere (pag. 385). Das bei I.________ in Auftrag gegebenen schriftliche Gutachten datiert vom 9. Oktober 2020 und ging am 12. Oktober 2020 bei der 2. Strafkammer ein (pag.