als sachverständige Person grundsätzlich nichts einzuwenden sei. I.________ und der Strafkläger 1 seien jedoch gerichtlich aufzufordern offenzulegen, über was an der Besichtigung vom 9. September 2020 sowie generell seit Beginn dieses Jahres untereinander gesprochen worden sei (pag. 382). Rechtsanwalt B.________ beantragte zudem namens seines Mandanten die Unterbreitung einer Ergänzungsfrage an den Sachverständigen (pag. 383). Mit Eingabe vom 11. September 2020 (pag. 385 ff.) teilte Rechtsanwalt E.________ für die Strafkläger 1 und 2 mit, es würden keine Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen I.________ geltend gemacht. Er beantragte, I._____